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AGB

Geschäftsbedingungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge
der Fa. TRIPLE-ING. GmbH

I. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge der Fa. TRIPLE-ING. GmbH mit dem Auftraggeber.

Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Vertrag vorbehaltlos durchführen.

(3) Soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.

 

II. Änderungen und Ergänzungen

Es wird vermutet, dass neben den schriftlichen Individualabreden und diesen Geschäftsbedingungen keine mündlichen getroffen wurden.

 

III. Vertragsschluss / Vertragsgegenstand

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, welche wir dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Tätigkeit, Leistung und Ware. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Ist die Bestellung unseres Auftraggebers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 18 Werktagen annehmen (Auftragsbestätigung). Gleiches gilt, falls die Bestellung von unserem vorangehenden Angebot abweicht.

(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie von uns getätigte öffentliche Äußerungen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in unserer Auftragsbestätigung iSd. Abs. 3 ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(5) Gegenstand des Vertrages ist das durch die Bestellung und unsere Auftragsbestätigung beschriebene Vorhaben. Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflichtenheft, sofern dieses mit uns verbindlich und schriftlich vereinbart ist. Dem Inhalt und der Natur von Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträgen entsprechend findet auf unser Rechtsverhältnis zum Auftraggeber, soweit nachfolgend oder einzelvertraglich und ausdrücklich nichts Abweichendes bestimmt ist, das Dienstvertragsrecht Anwendung.

(6) Wir haben das Recht, in unserer Bestätigung Spezifikationen, Sorten, Mengen, Termine und Fristen den tatsächlichen Möglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung iSd. Abs. 3 widerspricht, die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner für den Auftraggeber zumutbar ist und wenn vernünftigerweise mit der Zustimmung zur Änderung gerechnet werden kann.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro, und wo diese gesetzlich anfällt, jeweils zuzüglich gesondert auszuweisender Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie, im Fall der Lieferung ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.

(2) Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, erfolgt unsere Rechnungsstellung monatlich. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen seit Rechnungsdatum per Banküberweisung ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer vorheriger und schriftlicher Vereinbarung. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht zum Skonto-Abzug berechtigt,
(a) weil wir dem Auftraggeber zuvor bereits unter Skonto-Gewährung geliefert haben oder
(b) weil wir einem nicht vereinbarten Abzug von Skonto nicht widersprechen. Die vorstehenden Bestimmungen über den Skonto-Abzug gelten für sonstige Preisnachlässe entsprechend. Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.

(3) Andere Zahlungsformen als die in Abs. 2 genannten bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

(4) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

 

V. Leistung und Mitwirkungspflichten, Zeitplan

(1) Für den Inhalt und den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, ggf. in Verbindung mit dem Pflichtenheft, wenn dieses von uns schriftlich akzeptiert wurde, maßgebend.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Vorhabens iSd. Nr. III./5. Satz 1 zu verlangen, sofern er dadurch bedingte Kosten- und Terminüberschreitungen akzeptiert. In jedem Fall gilt eine Änderung des Vorhabens erst und nur dann als vereinbart, wenn hierüber eine schriftliche Änderungsvereinbarung geschlossen wurde.

(3) Sind Teilleistungen für den Auftraggeber zumutbar und bleiben sie letztlich ohne Einfluss auf den vorgesehenen Leistungsumfang und die vorgesehene Leistungsfrist, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

(4) Für die Durchführung der Arbeiten gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Zeitplan. Dem Entwicklungscharakter der Vorhaben entsprechend sind die im Zeitplan vereinbarten Termine und Fristen nur Richtwerte, sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. In jedem Fall erfolgt die Angabe von Leistungsfristen und Terminen unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers. Vom Auftraggeber werden in jedem Fall folgende Mitwirkungshandlungen geschuldet:
(a) Er benennt, wie wir auch, spätestens beim Start des Vorhabens einen mit allen erforderlichen Kompetenzen ausgestatteten Ansprechpartner.
(b) Er stellt sicher, dass wir, soweit sachlich und zeitlich für die Durchführung des Vorhabens erforderlich, zu seinen Entwicklungsbereichen Zugang haben.
(c) Er stellt uns für den Daten- und Informationsaustausch für den Zeitraum der Durchführung des Vorhabens ein geeignetes E-Mail-Konto zur Verfügung. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.

(5) Werden wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können neben der Vergütung für alle bislang erbrachten Leistungen einen Bereithaltungskostenersatz in Höhe von 20 % einer nach dem Durchschnitt der letzten 3 Monate berechneten monatlichen Durchschnittsvergütung verlangen. Lief das Vorhaben noch nicht 3 Monate, berechnet sich die monatliche Durchschnittsvergütung nach der kürzeren Laufzeit des Vorhabens. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, ein Aufwand bzw. Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.

 

VI. Verzögerung der Leistung / Leistungsstörung

(1) Lässt sich eine vereinbarte Frist oder ein Termin infolge von uns nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampf, unüberwindbare Verkehrsstörung) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so folgt hieraus eine angemessene Fristverlängerung bzw. Terminverschiebung. Über einen solchen Fall werden wir den Auftraggeber umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Leistungsfrist sind ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Verzuges ist die Verzugsentschädigung des Auftraggebers auf maximal 5% des Leistungswertes begrenzt. Der Auftraggeber kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn wir – ohne hierzu berechtigt zu sein – die Leistung nur teilweise bewirken.

(3) Ansprüche des Auftraggebers wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht und wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bzw. Aufwand begrenzt. Entsprechendes gilt, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 bleibt die gesetzliche Haftung unberührt
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, (b) für Schäden aus zu vertretender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
(c) für sonstige Schäden, falls die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Vertragspartner auf ihre Einhaltung regelmäßig vertrauen darf. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für eine Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter, Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

VII. Einsatz- und Erfüllungsort / Gefahrübergang und Versand bei Lieferung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Einsatz und Erfüllungsort der Sitz der TRIPLE-ING. GmbH. Lieferungen sind ab Standort vereinbart. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers.

(2) Eventuell im Rahmen unseres jeweils bestehenden Versicherungsschutzes nach den mit unserem Versicherer vereinbarten Zusatzbedingungen für Kraftfahrzeug-Dienstleistungsunternehmen erlangte Versicherungsleistungen werden wir an den Auftraggeber weiterleiten, soweit er uns zuvor Ersatz geleistet hat. Zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung einer Versicherung sind wir jedoch nicht verpflichtet. Sofern der Auftraggeber dies schriftlich wünscht, werden wir prüfen, ob und inwieweit von ihm zur Verfügung gestellte Sachen (Erprobungsfahrzeuge etc.) und/oder unser Leistungsgegenstand bzw. unsere Lieferung von vorhandenen Haftpflichtversicherungen erfasst sind bzw. auf seine Kosten gegen die von ihm schriftlich benannten Risiken versichern.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des Transportmittels und Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

 

VIII. Mängelhaftung

(1) Wir werden unsere Leistungen stets auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem uns bei Ausführung des Vorhabens bekannten Stand der Technik sowie unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erbringen. Umfasst unsere Leistungspflicht die Ablieferung einer Sache, so setzt unsere Mängelhaftung voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei zudem erforderlich ist, dass (a) die Mängelanzeige schriftlich erfolgt und (b) erkennbare Mängel uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden. Gleiches gilt in Bezug auf alle anderen von uns erbrachten Leistungen, also insbesondere auch in dem Ausnahmefall, dass wir eine reine Werkleistung erbringen.

(2) Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des Werkes zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten, es sei denn der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder er führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Nicht von unserer Mängelhaftung umfasst sind Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung bzw. Wartung, auf unsachgemäßer Veränderung unserer Leistungen, Waren bzw. Werke, auf der Verwendung ungeeigneter Teile bzw. Betriebsmittel o.ä. beruhen. Gleiches gilt für normalen Verbrauch bzw. Verschleiß.

(4) Haftet der Leistung oder Ware bzw. dem Werk bei Gefahrübergang ein Mangel an, sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware bzw. das Werk nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist oder wir unsere Leistungen an diesem anderen Ort erbringen sollen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(5) Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den zusätzlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes 2 berechtigt, (a) wenn, wie in der Regel, unsere Dienstleistung Vertragsgegenstand war, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, (b) wenn ausnahmsweise unsere Werkleistung Vertragsgegenstand war, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Die Fristsetzung sowie die Ausübung des Rücktritts- bzw. Minderungsrechtes setzen jeweils eine schriftliche Erklärung voraus.

(6) Soweit sich nachstehend (Abs. 7 bis 11) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Haftung aus Garantie oder wegen Arglist.

(7) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

(8) Für andere als die in Abs. 7 genannten Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Nr. VI./ 4. Satz 2 verletzt wurde. Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben

(9) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere sind durch diese Haftungsbegrenzung auch mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn sie sind vertragstypisch und vorhersehbar.

(10) Die vorstehenden Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend für eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter, Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(11) Die gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Beweislastverteilung bleibt durch die vorstehenden Regelungen unverändert.

(12) Ansprüche wegen eines Mangels verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2,479, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn
(a) es liegt ein Schaden im Sinne von Abs. 7 vor,
(b) es wurde eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Nr. VI./ 4. Satz 2 verletzt oder (c) es wurde eine sonstige Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

Die Abnahme eines Werkes gilt spätestens 15 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt. Ist bei der Lieferung von Ware die „Endabnahme“ vorgesehen, beginnt die Verjährung erst mit ihr; sie gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Endabnahme nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist durchführt. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(13) In Fällen, in denen der Auftraggeber gem. § 478 Abs. 1, 2 oder 5 BGB Rückgriffsansprüche gegen uns geltend macht, finden die vorstehenden Abs. 2 bis 12 keine Anwendung.

 

IX. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Soweit sich nachstehend (Abs. 2 und 3) nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen der Nr. VIII./6. bis 11. für sämtliche anderweitigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, entsprechend. Sie gelten daher insbesondere für unsere Haftung aus Delikt und aus der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

X. Schutz- und Urheberrechte, Rechte an Ergebnissen

(1) Wir bleiben Inhaber unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses bestehenden Schutz- und Urheberrechte („Altschutzrechte“). Wir werden den Auftraggeber auf sein schriftliches Verlangen hin über das Bestehen dieser Altschutzrechte informieren, soweit diese für das Entwicklungsvorhaben verwendbar sind. Wir werden dem Auftraggeber in diesen Fällen dann auch mitteilen, inwieweit Dritte an Altschutzrechten mitbenutzungsberechtigt sind und inwieweit wir in der Verwendung dieser Altschutzrechte beschränkt sind. Auf ein schriftliches Verlangen hin werden wir dem Auftraggeber auch Schutzrechte Dritter sowie deren Inhaber und/oder Anmelder mitteilen, sofern und soweit solche Schutzrechte für das Entwicklungsvorhaben in Anspruch genommen werden müssen. Soweit unsere Altschutzrechte für die Verwertung des Entwicklungsergebnisses erforderlich sind, erhält der Auftraggeber hieran ein zeitlich und örtlich unbegrenztes, kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das die Nutzung auch für Zwecke der Serienfertigung durch den Auftraggeber einschließt.

(2) Die Rechtsinhaberschaft an sämtlichen Ergebnissen (einschließlich aller Erfindungen, des Know-how, Versuchs- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltung, Vorschläge, Muster, Modelle etc.), die wir im Rahmen unserer Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge erzielen (Arbeitsergebnisse), fällt, wenn nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart ist, mit der vollständigen Zahlung unserer Vergütung (einschließlich etwaiger Zinsen) dem Auftraggeber zu.

(3) Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist der Auftraggeber berechtigt, hierfür Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumelden, diese weiterzuverfolgen und auch jederzeit fallenzulassen. Hierfür werden wir dem Auftraggeber gegen Erstattung der Kosten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

(4) Soweit die Arbeitsergebnisse durch uns zustehende Urheberrechte geschützt sind, räumen wir dem Auftraggeber hiermit das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse in allen Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten.

 

XI. Geheimhaltung

(1) Wir verpflichten uns, sämtliche Arbeitsergebnisse und sämtliche im Rahmen des Vorhabens vom Auftraggeber erlangten technischen Informationen sowie die Beschreibung, Zeitpläne, Ziele und Ideen für die Ausführung von Vorhaben geheim zu halten. Eine Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse ist nur zulässig, soweit der Auftraggeber schriftlich einwilligt.

(2) Die Parteien (d.h. der Auftraggeber und wir als Auftragnehmer) werden alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Informationen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge beim Auftraggeber wie auch beim Auftragnehmer sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über die Vertragsparteien geheim halten.

(3) Die Parteien bestätigen ferner, dass die von ihnen mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Arbeitnehmer und sonstigen Beauftragten entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarungen unterliegen.

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesem Vertrag bestehen nicht, wenn und soweit die Parteien nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der Parteien allgemein bekannt werden, oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder den Parteien bereits bekannt sind.

 

XII. Allgemeine Verjährung

Ansprüche, die der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegen, verjähren in zwei Jahren seit ihrer Entstehung frühestens aber mit der Kenntnisnahme von der Anspruchsentstehung durch den Auftraggeber. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Nr. VIII./7. bis 10. gilt entsprechend.

 

XIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an von uns gelieferter Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und zu unseren Gunsten gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sobald unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung untergeht, überträgt uns der Auftraggeber anteilsmäßig Miteigentum.

(3) Der Auftraggeber tritt uns hiermit alle aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus der Aufnahme in Kontokorrentverhältnisse zur Sicherheit auch für alle anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung zu widerrufen sowie die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt.

 

XIV. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und dauert, soweit er nicht vorher gekündigt oder in sonstiger Weise beendet wird, bis zum vertraglich bestimmten Abschluss des Entwicklungsvorhabens.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, wenn er das Entwicklungsziel für nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Zusatzaufwand erreichbar hält oder dieser aus sonstigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Entwicklungsvorhabens verzichten will. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus diesem Vertrag resultierenden Kosten, einschließlich der Kosten, die aus nicht mehr lösbaren Verpflichtungen resultieren, zu ersetzen. Darüber hinaus werden wir versuchen, freiwerdende Kapazitäten anderweitig zu nutzen; insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, hierfür einen entsprechenden Ersatzauftrag zu erteilen. Soweit dies nicht möglich ist, können wir einen Bereithaltungskostenersatz in Höhe einer nach dem Durchschnitt der letzten 3 Monate berechneten monatlichen Durchschnittsvergütung verlangen. Lief das Vorhaben noch nicht 3 Monate, berechnet sich die monatliche Durchschnittsvergütung nach der kürzeren Laufzeit des Vorhabens.

(3) Bei Beendigung des Vertrages übergeben wir gegen Zahlung der Vergütung, etwaiger Bereithaltungskosten und aller sonstiger uns zustehender Leistungen das bis dahin erzielte Entwicklungsergebnis an den Auftraggeber.

 

XV. Verschiedenes

(1) Die Rechte des Auftraggebers sind nicht übertragbar.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der disponiblen Kollisionsnormen des IPR, die auf ein ausländisches Recht verweisen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Nr. XIII. unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der TRIPLE-ING. GmbH; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.
Stand: Februar 2010

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